Entscheidungs- und Gestaltungsmacht

Wir unterscheiden zwischen Entscheidungs- und Gestaltungsmacht, um zu beschreiben, welche  Wenn viele Personen zusammenarbeiten, gibt es Personen, die Vorschläge entwickeln und Personen, die über diese Vorschläge entscheiden dürfen. Wir nennen dies Gestaltungs- und Entscheidungsmacht.


Entscheidungsmacht

In unserem politischen System (der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie) liegt die Macht zu Entscheiden in der Regel nicht bei den Bürger*innen liegt. Vielmehr wird Entscheidungsmacht im Rahmen von formellen Beteiligungsverfahren (Wahlen) an Delegierte übertragen. Ausnahmen bilden lediglich Bürger- und Volksentscheide. In informelle Beteiligungsverfahren werden also grundsätzlich keine Entscheidungen durch Bürger*innen getroffen, die eine zwingende Umsetzung durch politische Entscheidungen nach sich ziehen. Das ist sowohl Bürger*innen als auch Verantwortlichen aus Politik und Verwaltung nicht immer deutlich. 


Gestaltungsmacht

Auch wenn in Beteiligungsverfahren keine Entscheidungen getroffen werden, kann Beteiligung eine große Macht entwickeln. Wir sprechen in diesem Zusammenhang von der Gestaltungsmacht. Diejenigen, die in der Lage sind gute, realisierbare und anschlussfähige Konzepte, Pläne, Empfehlungen und Projekte zu erarbeiten, verfügen meist über eine größere Macht gegenüber denjenigen, die solche Konzepte nicht entwickelt haben oder vorlegen können. Die Entwicklung guter Lösungen kann daher auch Parlamente und gesetzliche Vertreter*innen in ihrem Entscheidungsverhalten maßgeblich beeinflussen.